4. Mit Verfügung vom 3. August 2022 wies das Rechtsamt das Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um Erlass einer superprovisorischen Massnahme (Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde oder eventuell Zulassung der gewerblichen Nutzung als vorsorgliche Massnahme) ab und gab der Beschwerdeführerin und der Stadt Thun unter Fristansetzung Gelegenheit, zum Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um Entzug der aufschiebenden Wirkung und zu ihrem Eventualgesuch, die gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss sei als vorsorgliche Massnahme vorläufig bis zum rechtskräftigen Entscheid zuzulassen, Stellung zu nehmen.