Dies bedeute, dass von der angefochtenen Bewilligung schon deshalb – ungeachtet, dass die Gemeinde vor der nachträglichen Bewilligung kein Benützungsverbot erlassen habe – kein Gebrauch gemacht werden dürfe, es sei denn, die aufschiebende Wirkung der Baubeschwerde würde entzogen. Das Rechtsamt der BVD erachte diesen Verfahrensantrag daher als gegenstandslos.