3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Gleichzeitig wies es in der Verfügung vom 26. Juli 2022 in Zusammenhang mit dem Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Beschwerde gegen die nachträgliche Baubewilligung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 68 Abs. 1 VRPG). Dies bedeute, dass von der angefochtenen Bewilligung schon deshalb – ungeachtet, dass die Gemeinde vor der nachträglichen Bewilligung kein Benützungsverbot erlassen habe – kein Gebrauch gemacht werden dürfe, es sei denn, die aufschiebende Wirkung der Baubeschwerde würde entzogen.