Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderem die Beschwerdeführerin, welche am 9. Dezember 2021 bereits eine baupolizeiliche Anzeige in dieser Angelegenheit eingereicht hatte, Einsprache. Mit Entscheid vom 16. Juni 2022 erteilte die Stadt Thun die Baubewilligung. 2. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids und die Erteilung des Bauabschlags. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, die gesetzwidrigen Zustände seien mit sofortiger Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG1) zu verbieten.