e) Die Vorinstanz hat sich demnach mit den Vorbringen der Baugesuchstellenden und heutigen Beschwerdeführenden in genügender Form auseinandergesetzt und deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 6. Zusammenfassung, Verfahrenskosten a) Nach dem Gesagten kann das Bauvorhaben nicht bewilligt werden. Der Entscheid der Stadt Burgdorf vom 28. Juni 2022 ist zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV21).