c) Die Vorinstanz hat sich im Entscheid vom 28. Juni 2022 in den Randziffern 12 bis 19 damit auseinandergesetzt, weshalb sie die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Errichten von Bauten im Gewässerraum als nicht gegeben erachtet. Sie ist dabei nicht verpflichtet, zu jedem im Verfahren vorgebrachten Argument Stellung zu nehmen, sondern sie hat sich mit den Vorbringen der Baugesuchstellenden und heutigen Beschwerdeführenden in genügender Form auseinanderzusetzen. Dies hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 28. Juni 2022 getan. Den Beschwerdeführenden war es denn auch ohne Weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten.