d) Die Beschwerdeführenden berufen sich vor allem auf ihr privates Interesse am Erstellen eines Balkons an ihrer bestehenden Liegenschaft und darauf, dass die Situation des Zugangs zum Oberburgbach auf der Bauparzelle durch das Bauprojekt nicht verändert werde. Der Wunsch nach dem Erstellen eines (zusätzlichen) Balkons an einer bestehenden Liegenschaft stellt nur das Bestreben nach einer optimalen Nutzung dar und ist kein Ausnahmegrund. Auch ein wichtiger Grund, welcher mit der Besonderheit des Grundstücks oder des Vorhabens zusammenhängt, ist nicht ersichtlich. Zudem überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse am Hochwasserschutz und damit an der Freihaltung des Gewässerraums.