c) Weil die Voraussetzungen einer ordentlichen wasserbaupolizeilichen Bewilligung nicht erfüllt sind, stellt sich die Frage nach einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 48 Abs. 4 WBG. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden hätte ihnen eine solche gewährt werden müssen. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 48 Abs. 4 WBG ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Wie überall im Umgang mit Gewässer, sind zudem die Planungs- und Handlungsgrundsätze des Art. 15 WBG zu berücksichtigen.