Der neu geplante Balkon ragt in den Gewässerraum und ins Lichtraumprofil, welches für den Gewässerunterhalt gefordert ist, und würde somit zur (zusätzlichen) Erschwerung des Zugangs und zu einer Einschränkung der wasserbaupolizeilich geforderten Bewegungsfreiheit führen. Auch mit den gemäss Projektänderung vom 4. November 2022 zurückversetzten Stützen ist der Zugang somit nicht genügend gewährleistet. Der Balkon ragt trotzdem zusätzlich – und zwar tiefer als das aktuell bestehende Dach – in den Gewässerraum und kann Arbeiten erschweren. Das TBA OIK IV hat zu Recht keine Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 Abs. 3 WBG erteilt.