Um die Bewegungsfreiheit eines Baggerarms gewähren zu können, ist das Lichtraumprofil zwingend freizuhalten. Der Argumentation der Beschwerdeführenden, es würde kein zusätzlicher Gewässerraum überbaut, da die Terrasse, die Kellertreppe und der Dachvorsprung bereits seit 1993 in diesem Bereich bestehen würden, kann nicht gefolgt werden. Der neu geplante Balkon ragt in den Gewässerraum und ins Lichtraumprofil, welches für den Gewässerunterhalt gefordert ist, und würde somit zur (zusätzlichen) Erschwerung des Zugangs und zu einer Einschränkung der wasserbaupolizeilich geforderten Bewegungsfreiheit führen.