b) Wie aus den bisherigen Ausführungen ersichtlich ist, liegt die Bauparzelle bzw. der geplante Balkon teilweise im Gewässerraum. Nach Auffassung des TBA OIK IV, der vorliegend zuständigen 13 Vgl. Einführungsverordnung zu Artikel 36a GSchG, RRB vom 27. Juni 2012 7/12 BVD 110/2022/122