Es bleibt daher zu prüfen, ob sich das Bauvorhaben in einem dicht überbauten Gebiet befindet. Das AGR wurde im Baubewilligungsverfahren E.________ zur Stellungnahme aufgefordert und erachtete nach den anzuwendenden Beurteilungskriterien das Gebiet als «dicht überbaut». Folglich ist zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV gewährt werden kann, also ob kein überwiegenden Interessen entgegenstehen, und ob die wasserbaupolizeiliche Bewilligung erteilt werden kann. 4. Wasserbaupolizeiliche Bewilligung