f) Das Bauvorhaben liegt in der Wohnzone W2 und ist zonenkonform, gilt aber unbestrittenermassen nicht als standortgebundene Anlage im öffentlichen Interesse gestützt auf Art. 41c Abs. 1 GSchV. Damit ist nebst einer Ausnahmebewilligung nach GSchV auch eine kantonale Wasserbaupolizeibewilligung gemäss Art. 48 WBG erforderlich. Eine Ausnahme nach Art. 41c Abs. 1 GSchV kann unter gewissen Voraussetzungen gewährt werden, unter anderem, wenn es sich bei den Bauvorhaben um zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten handelt.