e) Im Gewässerraum dürfen nach Art. 41c Abs. 1 GSchV nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Satz 1). Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung zonenkonformer Anlagen in dicht überbauten Gebieten bewilligen (Satz 2 Bst. a). Hat die Gemeinde keine planerische Festlegung, welche Teile des Gewässerraums im Sinne des Bundesrechts dicht überbaut sind, entscheidet das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR)13 im Baubewilligungsverfahren, ob ein Gebiet dicht überbaut ist (vgl. Art. 5b Abs. 3 WBG).