6/12 BVD 110/2022/122 wässerraum nach noch nicht rechtskräftigem, revidiertem GBR. Es kann somit offen gelassen werden, ob der anzuwendende übergangsrechtliche Gewässerraum 11.00 m oder 10.50 m beträgt. Eine «Aufschiebung» bzw. Sistierung der Beurteilung des vorliegenden Bauvorhabens bis zur Genehmigung der Ortsplanungsrevision betreffend Gewässerraum, wie von den Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 6. Dezember 2022 erwähnt, würde an dieser Beurteilung nichts ändern.