Solange der Gewässerraum nach diesen Vorgaben noch nicht festgelegt ist, muss nach den Übergangsbestimmungen der GSchV10 beidseits der Fliessgewässer ein Streifen festgehalten werden. Entlang von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von bis zu 12.00 m Breite ist beidseitig ein Streifen von je 8.00 m Breite plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle freizuhalten, bei Fliessgewässern mit bestehender Gerinnesohle von mehr als 12.00 m Breite beträgt der freizuhaltende Streifen 20.00 m (vgl. Abs. 2 Bst. a ÜB GSchV, sogenannter Uferstreifen). Die Übergangsbestimmungen sind seit dem Inkrafttreten am 1. Juni 2011 direkt anwendbar.