Wir weisen im Übrigen darauf hin, dass die Beurteilung der «dichten Überbauung» durch das AGR und die entsprechende konsolidierte Reduktion des Gewässerraums in der laufenden Ortsplanungsrevision grundsätzlich als abschliessend betrachtet wird. Abweichungen davon sollen nur in Einzelfällen bewilligt werden, sofern dadurch der Hochwasserschutz und der Zugang zum Gewässer nicht eingeschränkt werden und auch sonst keine überwiegenden Interessen dagegensprechen (Kommentar zu Art. 65 Abs. 3 revidiertes Baureglement). Eine weitergehende Reduktion widerspricht somit aus unserer Sicht diesen Grundsätzen und den einschlägigen Bestimmungen von Art. 41c Abs. 1 GSchV.»