Mit den aufgeführten Punkten liegen auch gegen das angepasste Projekt wichtige Gründe vor und der Erteilung einer wasserbaupolizeilichen Ausnahmebewilligung stehen mit dem Hochwasserschutz überwiegende Interessen entgegen. Somit ist auch die Erteilung einer wasserbaupolizeilichen Ausnahmebewilligung nach Art. 48 Abs. 4 WBG nicht möglich.