Nach Einreichung der Projektänderung durch die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren wurde das TBA OIK IV erneut um eine Stellungnahme gebeten. Das TBA OIK IV stellte in der Stellungnahme vom 21. November 2022 fest, die Projektänderung sehe vor, dass der Balkon auf eine Auskragung von 1.49 m verkürzt werde, zudem werde auf die südöstliche Stütze verzichtet, und die Unterkante des Balkons liege auf ca. 2.65 m über dem Terrain. Es erachte nach wie vor die Tatbestände gemäss Art. 39a Bst. b und h WBV als erfüllt, womit eine Beeinträchtigung vorliege und nach Art. 48 Abs. 3 WBG keine Wasserbaupolizeibewilligung erteilt werden könne. Es bringt zur Begründung Folgendes vor: