Danach sind der Behörde, die den Fehler begangen hat, in der Regel keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Parteien sind mit diesem Aufwand jedoch ebenfalls nicht zu belasten, wenn sie bezüglich der Gründe, die zur Kassation geführt haben, nicht als unterliegend bezeichnet werden können (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG).16 Folglich trägt hier der Kanton die Verfahrenskosten. Parteikosten sind keine zu sprechen, da keine Partei durch einen Anwalt vertreten war (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid