Die Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.– bestimmt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15). Zur Kostenliquidation bei der Kassation enthält Art. 40 VRPG keine besondere Regel. Das bedeutet, dass die Verfahrenskosten fehlbaren Behörden oder Personen selbst bei grobem Verschulden nicht auferlegt werden können. Vielmehr gelten die allgemeinen Grundsätze für die Kostenverlegung (Art. 102 ff. VRPG). Danach sind der Behörde, die den Fehler begangen hat, in der Regel keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.