Die Sache geht zurück an die Gemeinde Roggwil. Diese muss gestützt auf die Verweigerung der Gewässerschutzbewilligung durch das AWA den Bauabschlag verfügen. Gleichzeitig muss sie der Bauherrschaft die negative Verfügung des AWA vom 10. Februar 2022 eröffnen. Der Bauabschlag und die Verfügung des AWA vom 10. Februar 2022 können anschliessend innert 30 Tagen bei der BVD mit Beschwerde angefochten werden. 12 Siehe Beilage zur Eingabe des AWA vom 19. Juli 2022 13 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40-41 N. 5a mit Hinweisen 14 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 40 N. 15