g) Erachtet die Verwaltungsjustizbehörde die Voraussetzungen von Art. 40 Abs. 1 VRPG als erfüllt, so entscheidet sie, welche Verfahren oder Verfahrensabschnitte kassiert werden. Sie hebt in der Regel ein Verfahren bis zum begangenen Fehler zurück auf. Wenn nötig ist die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz bzw. die verfügende Behörde zurückzuweisen.14