Soweit die Gemeinde geltend macht, sie sei von einem Amtsbericht ausgegangen, widerlegt sie damit selber ihre Annahme, die Eingabe sei nicht als Verfügung erkennbar gewesen. Ein Amtsbericht wird im koordinierten Verfahren verfasst, wenn im nicht koordinierten Verfahren Verfügungskompetenz bestehen würde. Da vorliegend kein koordiniertes Verfahren durchgeführt wurde, musste die Gemeinde somit von einer Verfügung ausgehen.