Nicht korrekt und widersprüchlich ist der Einwand der Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2022, wonach die Eingabe des AWA vom 10. Februar 2022 nicht ohne weiteres als Verfügung erkennbar gewesen sei. Ziffer 2 dieser Eingabe hält unter der Überschrift «Entscheid» fest, die nachgesuchte Gewässerschutzbewilligung werde verweigert. Daraus wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung («Diese Verfügung kann …») ist klar erkennbar, dass es sich um eine Verfügung handelt. Soweit die Gemeinde geltend macht, sie sei von einem Amtsbericht ausgegangen, widerlegt sie damit selber ihre Annahme, die Eingabe sei nicht als Verfügung erkennbar gewesen.