Zwar wäre grundsätzlich auch die Gemeinde beschwerdebefugt, dies aber nur, wenn auch die Bauherrschaft Beschwerde führt.13 Folglich hat die Gemeinde mit ihrem Bauentscheid mehrere Verfahrensfehler begangen, die jedenfalls zusammen so gewichtig sind, dass sich die Aufhebung des Bauentscheids rechtfertigt, nicht zuletzt auch im Interesse der Beschwerdegegnerschaft.