Schliesslich hat das Vorgehen der Gemeinde auch zu einer Vertauschung der Parteirollen geführt. Anstatt selber Beschwerde zu führen, ist die Bauherrschaft nun als Beschwerdegegnerschaft am Beschwerdeverfahren beteiligt, wobei nicht klar ist, ob die Bauherrschaft die Verweigerung der für ihr Bauvorhaben erforderlichen Bewilligungen tatsächlich anfechten würden. Zwar wäre grundsätzlich auch die Gemeinde beschwerdebefugt, dies aber nur, wenn auch die Bauherrschaft Beschwerde führt.13