Darüber hinaus ist die Beschwerdegegnerschaft damit zwar im Besitz einer Baubewilligung, die ihr jedoch nichts nützt. Dem Bauvorhaben fehlt es nach wie vor an der erforderlichen Gewässerschutzbewilligung. Folglich darf die Beschwerdegegnerschaft von der Baubewilligung keinen Gebrauch machen: Baubewilligungspflichtige Bauvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und die erforderlichen weiteren Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind (Art. 1a Abs. 3 BauG). Schliesslich hat das Vorgehen der Gemeinde auch zu einer Vertauschung der Parteirollen geführt.