f) Im vorliegenden Fall hat das AWA mit Verfügung vom 10. Februar 2022 die Gewässerschutzbewilligung verweigert. Dennoch hat die Gemeinde Roggwil mit Entscheid vom 1. Juli 2022 die Baubewilligung erteilt. In den Erwägungen hat sich die Gemeinde zwar mit der negativen Verfügung des AWA auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gelangt, die Baubewilligung dennoch zu erteilen. Die Gemeinde hat aber mit dem Entscheid weder selber eine Gewässerschutzbewilligung erteilt (dies zu Recht, da sie dafür nicht zuständig war) noch hat sie die negative Verfügung des AWA der Beschwerdegegnerschaft eröffnet (dies zu Unrecht, da sie dazu gemäss Art. 39 Abs. 2 BauG verpflichtet gewesen wäre).