Nicht korrekt ist der Einwand der Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2022, wonach sie als Baubewilligungsbehörde das Ergebnis des Beweisverfahrens frei würdige und von den Amts- und Fachberichten abweichen könne. Als kleine Gemeinde richten sich die von ihr durchgeführten Baubewilligungsverfahren nicht nach dem Koordinationsgesetz. Das Baubewilligungsverfahren ist somit ebenso wenig Leitverfahren, wie die Baubewilligungsbehörde Leitbehörde ist. Die kleine Gemeinde fällt keinen Gesamtentscheid und hat die weiteren Bewilligungen lediglich zu eröffnen (siehe Art. 39 Abs. 2 BauG).