2a Abs. 2 Bst. a BauG herauslesen, wonach die Baubewilligung erst auszustellen ist, wenn die für das Bauvorhaben nach anderen Gesetzen erforderlichen weiteren Bewilligungen vorliegen. Zwar kann gemäss Art. 2a Abs. 2 Bst. b BauG davon abgewichen werden, dies aber nur, wenn eine andere Bewilligungsfolge zweckmässiger ist. Wird eine nach anderen Gesetzen erforderliche weitere Bewilligung verweigert, betrifft dies nicht die Bewilligungsfolge, weshalb in einem solchen Fall die Baubewilligung nicht ausgestellt und damit nicht erteilt werden darf.