25a Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 RPG, die eine inhaltliche Abstimmung und Widerspruchslosigkeit aller erforderlichen Bewilligungen verlangen, würden missachtet, wenn die Gemeinde die Baubewilligung erteilen dürfte, obschon eine für das Vorhaben notwendige weitere Bewilligung von einer anderen Behörde verweigert worden ist. In einem solchen Fall hat die Gemeinde den Bauabschlag zu verfügen, auch wenn die im engeren Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften eingehalten sind.11 Dies lässt sich im Übrigen auch aus Art. 2a Abs. 2 Bst.