e) Die Gemeinde Roggwil besitzt nicht die volle Baubewilligungskompetenz.9 Damit handelt es sich um eine kleine Gemeinde im Sinne des Baugesetzes. In Baubewilligungsverfahren kleiner Gemeinden, die nicht dem Koordinationsgesetz unterliegen, ist aufgrund von Art. 25a RPG10 ein minimaler, über Art. 2a Abs. 2 BauG hinausgehender Koordinationsbedarf unumgänglich. Die kleine Gemeinde darf ihren Bauentscheid inhaltlich nicht unbesehen der von anderen Instanzen getroffenen Verfügungen fällen. Die Bestimmung von Art. 25a Abs. 2 Bst.