Die Annahme der Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2022, sie sei für die Erteilung der Gewässerschutzbewilligung zuständig, ist somit falsch und widerspricht auch ihrer eigenen Baubewilligung vom 1. Juli 2022. In dieser hat sie zwar unter Ziff. D.2.2 («Gewässerschutz / Grundwasserschutzzone S2») ausgeführt, die Behörde könne für das Erstellen von Anlagen aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Eine Gewässerschutzbewilligung hat die Gemeinde jedoch nicht erteilt, was nicht nachvollziehbar ist, wenn sie sich dafür für zuständig erachtet hätte.