Da Hochbauten in einer Grundwasserschutzzone nicht in der abschliessenden Aufzählung von Art. 11 Abs. 2 KGSchG und Art. 27 Abs. 3 KGV erwähnt sind, ist für die Gewässerschutzbewilligung das AWA zuständig. Dies entspricht auch dem Merkblatt des AWA «Zuständigkeit für die Erteilung von Gewässerschutzbewilligungen» vom 1. Juli 2020, wonach die Gewässerschutzbewilligungen für Bauvorhaben in Grundwasserschutzzonen durch das AWA erteilt werden.