Im vorliegenden Fall beinhaltet das Baugesuch die Aufstockung des bestehenden Einfamilienhauses und damit einen Hochbau. Die Bauparzelle befindet sich in einer Grundwasserschutzzone S2. Damit bedarf das Bauvorhaben einer Gewässerschutzbewilligung, weil es in einer Grundwasserschutzzone S2 realisiert werden soll. Da Hochbauten in einer Grundwasserschutzzone nicht in der abschliessenden Aufzählung von Art. 11 Abs. 2 KGSchG und Art. 27 Abs. 3 KGV erwähnt sind, ist für die Gewässerschutzbewilligung das AWA zuständig.