d) Wer Bauten oder Anlagen erstellen oder andere Vorkehren treffen will, die zu einer Gewässerverunreinigung führen können, braucht eine Gewässerschutzbewilligung (Art. 11 Abs. 1 KGSchG7). Eine Gewässerschutzbewilligung brauchen, sofern in Grundwasserschutzzonen oder -arealen geplant, Hoch- und Tiefbauten sowie Anlagen aller Art (Art. 26 Abs. 3 KGV8). Die Gemeinden beurteilen Gewässerschutzgesuche für Neu- und Umbauten, aus denen nur häusliches Abwasser anfällt und die sofort an die Gemeindekanalisation und die zentrale Abwasserreinigungsanlage angeschlossen werden können, für private Schwimmbäder und für Grünfuttersilos (Art. 11 Abs. 2 KGSchG und Art. 27 Abs. 3 KGV).