Im Sinn von Art. 40 Abs. 1 VRPG ist die korrekte Entscheidfindung ausgeschlossen, wenn die Justizbehörde Versäumtes nicht nachholen kann. So verhält es sich insbesondere, wenn sie nicht die gleiche Kognition hat wie die Vorinstanz und die Verfahrensfehler den weiteren Entscheidungsspielraum der Vorinstanz beschlagen. Zur Kassation von Amtes wegen wurde in der Praxis beispielsweise geschritten bei einer Verletzung wesentlicher Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften, die eine sinnvolle materielle Beurteilung der Streitigkeit unmöglich machte (z.B. Vertauschung der Parteirollen).