40 Abs. 1 VRPG eine höhere Schwelle als Art. 40 Abs. 3 BauG für die Befugnis der zuständigen Fachdirektion im Baubeschwerdeverfahren, den angefochtenen Entscheid nach Anhörung der Parteien von Amtes wegen abzuändern, wenn er erhebliche Mängel aufweist. Ein Verzicht auf die Kassation drängt sich folglich auf, wenn die Gutheissung der Beschwerde genügt, um den Verfahrensfehler zu beseitigen. Weniger wichtige prozessuale Mängel soll die Rechtsmittelbehörde heilen; dies nicht nur aus prozessökonomischen Gründen, sondern auch, weil Kassationen aus «erzieherischen» Überlegungen nur am Platz sind, wenn eine Behörde Verfahrensnormen bewusst missachtet.