c) Nicht jeder Verfahrensfehler führt zur Kassation von Amtes wegen. Erforderlich sind gravierende Mängel, welche die richtige Beurteilung ausschliessen oder wesentlich erschweren. Es handelt sich um einen Notbehelf, der nur greifen soll, wenn die Verwirklichung des zwingenden öffentlichen Rechts in schwerwiegender Weise bedroht ist. Damit setzt Art. 40 Abs. 1 VRPG eine höhere Schwelle als Art. 40 Abs. 3 BauG für die Befugnis der zuständigen Fachdirektion im Baubeschwerdeverfahren, den angefochtenen Entscheid nach Anhörung der Parteien von Amtes wegen abzuändern, wenn er erhebliche Mängel aufweist.