Eintretensvoraussetzungen für eine Beschwerde erfüllt sind, braucht nicht geprüft zu werden, die Voraussetzungen für eine Kassation von Amtes wegen gestützt auf Art. 40 Abs. 1 VRPG sind erfüllt. Der Einwand der Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2022, das AWA hätte eine Baubeschwerde erheben können und müssen, ist unbegründet.