Die Aufhebung (Kassation) eines Verfahrens von Amtes wegen soll die korrekte Verfahrensabwicklung gewährleisten mit dem Ziel, materiell richtige Erkenntnisse zu ermöglichen. Die Kassation nach Abs. 1 setzt voraus, dass ein vor unterer Instanz abgeschlossenes Verfahren durch eine Parteieingabe bei der oberen Instanz rechtshängig wird. Die Verwaltungsjustizbehörde muss innerhalb der Rechtsmittelfrist mit der Sache befasst werden. Ob das Rechtsmittel die übrigen Sachurteils- bzw. Prozessvoraussetzungen erfüllt, ist hingegen ohne Bedeutung. So muss die Eingabe etwa die Anforderungen an Form und Sprache nach Art. 32 VRPG nicht wahren.