Auch die vorliegend umstrittenen Rechtsfragen, die Schwierigkeit des Prozesses und die Bedeutung der Streitsache sind insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Zu berücksichtigen ist andererseits, dass der Rechtsvertreter mehrere Beschwerdeführende vertritt. Daher erscheint ein Honorar von CHF 6000.– als angemessen. Hinzu kommen die Auslagen im Betrag von CHF 92.60 sowie die Mehrwertsteuer. Der Parteikostenersatz beläuft sich damit auf CHF 6561.75. III. Entscheid 1. Hinsichtlich des Beschwerderückzugs der Beschwerdeführerinnen 1 und 4 wird das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.