Die übrigen Beschwerdeführenden halten an ihren Anträgen auf Bauabschlag, eventualiter Rückweisung fest. Bei einer Rückweisung wird praxisgemäss von einem vollumfänglichen Obsiegen der Beschwerdeführenden ausgegangen, wenn (bei Vorliegen eines reformatorischen Antrags) ein Rückweisungsentscheid ergeht und die vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.24 Die Beschwerdegegnerin gilt demnach auch in dieser Hinsicht als unterliegend und hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.