a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23). Sie werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Mit der Projektänderung hat die Beschwerdegegnerin den Einwänden der Beschwerdeführenden teilweise Rechnung getragen, worauf die Beschwerdeführerinnen 1 und 4 die Beschwerde zurückzogen. Damit gilt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich als unterliegend (Art. 110 Abs. 1 VRPG) und wird kostenpflichtig. Die übrigen Beschwerdeführenden halten an ihren Anträgen auf Bauabschlag, eventualiter Rückweisung fest.