i) Zusammenfassend besteht erheblicher Abklärungsbedarf, bevor beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 5 BauG i.V.m. Art. 46a BauV für eine (Teil-)Befreiung von der Erstellungspflicht eines Kinderspielplatzes gegeben sind. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Rechtsmittelbehörde, Sachverhaltsabklärungen in diesem Umfang vorzunehmen. Zudem erfordert die Projektänderung weitere Verfahrensschritte, welche primär Sache der Baubewilligungsbehörde sind. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.