Sollte es sich um die gleichen Spielplätze wie vorliegend handeln, ist diese Beanspruchung (und die allfällige Beanspruchung durch weitere Neubauten) flächenmässig auszuweisen und in die Beurteilung einzubeziehen. Es muss somit aufgezeigt werden, welchen Bedarf die bestehenden Spielplätze bereits heute abdecken und ob ihre Grösse auch für eine (Teil-)Befreiung des vorliegenden Mehrfamilienhauses genügen würde.