g) Einer der genannten Spielplätze liegt beim D.________haus, der andere beim Kindergarten T.________. Gemäss Planbeilage18 der Beschwerdegegnerin beträgt die Wegdistanz zum Spielplatz beim D.________haus ca. 195 m. Um zu diesem Spielplatz zu gelangen, müssen die Kinder eine langgezogene Kreuzung überqueren, in die insgesamt fünf Quartierstrassen einmünden. Es ist unklar, ob die Verkehrssicherheit für kleinere Kinder, die allein unterwegs sind, gewährleistet ist. Der Umstand, dass es sich um eine Begegnungszone mit Tempo 20 km/h handelt, sagt allein nichts aus über die Verkehrssicherheit im konkreten Fall. Dies ist durch eine Fachbehörde abzuklären.