Kinderspielplätze dienen namentlich kleineren Kindern und jüngeren schulpflichtigen Kindern. Sie müssen für Kleinkinder gut und gefahrlos erreichbar sein (Art. 44 Abs. 3 BauV). Gemäss der AHOP-Empfehlung soll mindestens ein Zugang zu einem Kinderspielplatz rollstuhlgängig und mit Kinderwagen befahrbar sein.16 Das AGR hat im Merkblatt «Aufenthaltsbereiche, Spielplätze und grössere Spielflächen»17 konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen ein nahe gelegenes Angebot an Spielflächen zur Befreiung von der Erstellungspflicht führen kann. Für Kinderspielplätze (d.h. für kleinere Kinder) wird in der Regel eine Distanz von nicht mehr als 200 m als «in der Nähe liegend» erachtet.