f) Laut Art. 15 Abs. 5 BauG i.V.m. Art. 46a BauV kann die Bauherrschaft von der Erstellung von Kinderspielplätzen und grösseren Spielflächen teilweise oder vollständig befreit werden, wenn sichergestellt ist, dass in der Nähe des Baugrundstücks gut erreichbare Kinderspielplätze und grössere Spielflächen vorhanden sind oder innert zwei Jahren ab Bewilligung der Wohnsiedlung erstellt werden. Vorausgesetzt wird weiter, dass die Spielplätze genügend gross und gut ausgerüstet sind und dass deren Bestand, Benützung und Zugänglichkeit rechtlich sichergestellt ist.